Strahlenschutzausbildung in der Nuklearmedizin (MA 3)

Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner benötigen eine spezielle Ausbildung im Strahlenschutz. Die genauen Anforderungen für die medizinische Anwendung von offenen radioaktiven Quellen am Menschen finden Sie hier.

Die notwendige Strahlenschutzausbildung erfolgt im Rahmen des Weiterbildungsprogramms und in Form von drei zusätzlichen Modulen. Damit ist mit dem Erhalt des Weiterbildungstitels der Nachweis der notwendigen Ausbildung für die Anwendung von offenen radioaktiven Quellen am Menschen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nach Artikel 172 Absatz 1 und Artikel 182 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StSV) erbracht. Nuklearmediziner/innen können nach Artikel 182, Absatz 2 der StSV in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige/r ausüben.

Inhalt der Module I, II und III

Modul I

Theoretische Ausbildung, Selbststudium (mind. 24 Lektionen):

  • Strahlenphysik
  • Strahlenbiologie
  • Strahlenmesstechnik

Das Modul I wird im Selbstudium erarbeitet um im Rahmen der ersten Zwischenprüfung in Nuklearmedizin abgeschlossen. Mit dem erfolgreichen Bestehen der ersten Zwischenprüfung gilt somit das Modul I als absolviert.

Modul II

Theoretische und praktische Ausbildung in den Bereichen (32 Lektionen):

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Strahlenmessung
  • Personendosimetrie
  • Kontaminationsmessung mit Dekontaminierung
  • Praktischer Strahlenschutz
  • Qualitätssicherung von medizinischen Anlagen

Modul III

Praktische Ausbildung in den Bereichen (24 Lektionen):

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Radiochemie/Radiopharmazie
  • Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen
  • Qualitätssicherung und -kontrolle von Radiopharmazeutika

 

Die Ausbildung muss in der Reihenfolge Modul I, Modul II, Modul III erfolgen. Das Modul I ist in die erste Teilprüfung des Weiterbildungsprogramms für Nuklearmedizin integriert. Modul II und III schliessen je mit einer separaten Prüfung ab.

Kursorte und Termine

Die Ausbildung in den Modulen II und III ist einmal pro Jahr geplant; die Daten werden zu Beginn des Jahres bekanntgegeben.

Modul II: 13. bis 17. Mai 2024, Institut Radiophysique Appliquée, IRA, Lausanne

Modul III: 26. bis 27. November 2024, PSI/ETH Zürich

Anmeldung für Modul II

Institut de radiophysique - formation initiale

Institut universitaire de Radiophysique Appliquée IRA
Rue du Grand-Pré 1
1007 Lausanne

Tel: + 41 21 314 80 68
Fax : + 41 21 314 82 99

Anmeldung für Modul III

Schweizerische Gesellschaft für Radiopharmazie und Radiopharmazeutische Chemie, Modul III

Fortbildung

Nach absolvieren einer Ausbildung im Strahlenschutz wird mindestens alle 5 Jahre eine obligatorische Fortbildung verlangt. Für Nuklearmediziner/-innen sieht die Fortbildungspflicht folgendermassen aus:

Berufsgruppe Fortbildungspflicht
Nuklearmediziner/in mit zusätzlicher Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige/r in der Nuklearmedizin Anerkannte Fortbildung; Alle 5 Jahre, 8 UE*
Nuklearmediziner/in ohne Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige/r in der Nuklearmedizin Alle 5 Jahre, 8 UE (nicht-anerkennungspflichtig)
* 1 UE = Unterrichtseinheit von 45 min Dauer

Zusätzliche Informationen über die Fortbildung finden Sie hier.

Gesetze

Gesetzgebung Strahlenschutz

Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Es gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung mit sich bringen können.


Letzte Änderung 30.01.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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