Krankenversicherung: Kostenbeteiligung der in der Schweiz versicherten Personen

In der Schweiz versicherte Personen mit Wohnsitz im Ausland können sich in der Schweiz und in ihrem Wohnsitzland behandeln lassen. Je nach Land, in dem die Behandlung erfolgt, sind die Regeln für die Kostenbeteiligung unterschiedlich. 

Behandlungen in der Schweiz

Für die Kostenbeteiligung gelten die Grundsätze des schweizerischen Rechts. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Internetseite zur Kostenbeteiligung der Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz.

Behandlungen im Wohnsitzstaat

Mit dem vom Versicherer zugestellten Formular S1 (früheres Formular E106, E109, E121) können sich die versicherte Person und/oder ihre Angehörigen beim Krankenversicherungsträger ihres Wohnsitzes anmelden, um Sachleistungen der Krankenversicherung auf Rechnung der schweizerischen Krankenkasse beziehen zu können. Für die Kostenbeteiligung gelten die rechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates.

Behandlungen in einem anderen EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK)

Mit der von der Krankenkasse ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) hat die versicherte Person während ihres Aufenthaltes im Krankheitsfall, bei Unfall oder bei Mutterschaft Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Behandlung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach den Vorschriften des Landes, in dem die Behandlung erfolgt, und muss in der Regel vor Ort bezahlt werden. Dafür entfällt die Kostenbeteiligung in der Schweiz. Die in der EU-/EFTA/UK bezahlte Kostenbeteiligung wird auch nicht auf die Franchise und den Selbstbehalt in der Schweiz angerechnet. Für weitere Informationen siehe die Website der schweizerischen Verbindungsstelle, der Gemeinsamen Einrichtung KVG: «Aufenthalt in der EU/EFTA/UK».

Behandlungen im Ausland (in einem Staat ausserhalb EU/EFTA/UK)

Während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland (ausserhalb der EU/EFTA oder dem Vereinigten Königreich UK) werden bei einer Notfallbehandlung (Erkrankungen oder Unfälle, die eine Rückkehr in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht erlauben) die Kosten bis maximal zum doppelten Betrag, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte, vergütet. Bei einer stationären Behandlung bedeutet das jedoch, dass der Versicherer höchstens 90 Prozent des Betrags, den dieser Spitalaufenthalt in der Schweiz kosten würde, übernehmen muss. In gewissen Ländern ausserhalb EU/EFTA/UK (z.B. USA, Kanada, Japan) sind die medizinischen Behandlungen sehr teuer. Die Leistungen der Grundversicherung genügen nicht, um diese Kosten zu decken.
Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem schweizerischen Recht. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Website zur Kostenbeteiligung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte
Andere medizinische Leistungen im Ausland sind grundsätzlich nicht durch die Grundversicherung gedeckt.

Weiterführende Themen

Kostenbeteiligung

Die Versicherten sind grundsätzlich verpflichtet, sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen zu beteiligen.

Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich in ihrem Aufenthalts- oder Wohnsitzland sowie in der Schweiz behandeln zu lassen.

Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Die in der Schweiz versicherten Personen bezahlen die EU-/EFTA-/UK-Prämien, die für ihren Wohnsitzstaat gelten. Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung.

Letzte Änderung 19.04.2024

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