Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

In der Schweiz versicherte Personen, die im Ausland leben, haben das Recht, sich im Wohnland behandeln zu lassen. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme unterscheiden sich je nach Land (EU/EFTA, UK oder anderes Land) und Status (Aufenthalt/Wohnsitz).

Wohnsitz (Aufenthalt) in einem EU-/EFTA-Staat oder UK

In der Schweiz versicherte Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK) haben, erhalten von ihrer Krankenversicherung eine S1-Bescheinigung (früher Formulare E106, E109, E121). Diese muss der Krankenversicherung des Wohnlands eingereicht werden. Sie werden dann als Leistungsberechtigte registriert und danach so behandelt, wie wenn sie in ihrem Wohnsitzland versichert wären.

Versicherte, die ihren Schweizer Wohnsitz behalten (z.B. in EU-/EFTA/UK entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), können sich im Aufenthaltsstaat behandeln lassen, wenn sie die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorweisen. Damit haben sie unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer Anrecht auf die medizinisch notwendige Behandlung.

Aufenthalt in einem anderen EU-/EFTA-Staat oder UK  

Die europäische Krankenversicherungskarte wird von den Schweizer Krankenkassen auch Versicherten abgegeben, die ihren Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich (UK) haben. Sie erlaubt es der versicherten Person, sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in EU-/EFTA/UK behandeln zu lassen. Sie berechtigt bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft dazu Sachleistungen zu beziehen, die unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der schweizerischen Verbindungsstelle, der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn, unter «Aufenthalt in der EU/EFTA/UK».

Auslandaufenthalt (ausserhalb EU/EFTA/UK)  

Während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland (ausserhalb der EU/EFTA oder des Vereinigten Königreichs) übernimmt die Krankenversicherung für Notfallbehandlungen (Krankheit oder Unfall, wenn aus medizinischen Gründen die Rückkehr ins Wohnland nicht möglich ist) höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die sie vergüten würde, wenn die Behandlung in der Schweiz stattgefunden hätte. Im Fall von stationären Behandlungen bedeutet dies, dass höchstens 90 Prozent der Kosten übernommen werden, die diese in der Schweiz kosten würde. Der Grund dafür ist, dass die Kantone bei Spitalbehandlungen in der Schweiz einen Anteil von mindestens 55 Prozent der Kosten übernehmen, was bei Spitalaufenthalten im Ausland nicht der Fall ist.

Weitere im Ausland erbrachte medizinische Leistungen sind grundsätzlich nicht durch die Grundversicherung gedeckt.

Bei entsandten Arbeitnehmenden und Personen im Schweizer öffentlichen Dienst erfolgt die Kostenübernahme für medizinisch notwendige Behandlungen auf der Grundlage der Tarife und Preise, die an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz gelten.

Weiterführende Themen

Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UK

Die in der Schweiz versicherten Personen bezahlen die EU-/EFTA-/UK-Prämien, die für ihren Wohnsitzstaat gelten. Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung.

Krankenversicherung: Kostenbeteiligung der in der Schweiz versicherten Personen

Für in der Schweiz versicherte Personen ist die Kostenbeteiligung für Behandlungen im Ausland je nach Land, in dem die Behandlung erfolgt, unterschiedlich.

Letzte Änderung 05.07.2023

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