Tätigkeiten mit Organismen im geschlossenen System

Der Schutz der Menschen, Tiere und Umwelt vor Schädigungen durch gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen ist das Ziel der Einschliessungsverordnung (ESV)

Die ESV definiert das geschlossene System als

Einrichtung, die durch physikalische Schranken oder durch eine Kombination physikalischer mit chemischen oder biologischen Schranken den Kontakt der Organismen mit Mensch oder Umwelt begrenzt oder verhindert.

Mit dieser Definition werden Laboratorien, Gewächshäuser, Tieranlagen und Produktionsanlagen, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen gearbeitet wird, erfasst. Der Umgang mit solchen Organismen kann mit Gefahren verbunden sein, die zu Schäden führen können, wie z.B.

  • Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen;
  • Lästige oder schädliche Einwirkungen infolge Ansiedlung oder Verbreitung der Organismen in der Umwelt;
  • Lästige oder schädliche Einwirkungen infolge natürlicher Übertragung von Genen auf andere Organismen.

Um diese Gefahren zu minimieren, sind die Risiken beim Umgang mit Organismen zu ermitteln und zu bewerten. Zudem sind entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Risikoermittlung und -bewertung

Die Wahl des geeigneten «geschlossenen Systems» hängt vom Risiko ab, das von einer bestimmten Tätigkeit mit Organismen ausgeht. Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen umgeht, muss vorher die möglichen Schäden für den Menschen und die Umwelt, das Ausmass der Schäden sowie die Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten, bewerten.

Die Risikoermittlung und -bewertung nach ESV erfolgt in zwei Schritten:

Sicherheitsmassnahmen

Entsprechend dem Risiko einer Tätigkeit sind allgemeine und besondere Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu ergreifen. Die ESV beschreibt in ihrem Anhang 4 die allgemeinen und besonderen Sicherheitsmassnahmen für Tätigkeiten der Sicherheitsstufe 1-4 in:

◾Forschungs- und Entwicklungslaboratorien;
◾Anzuchträume und Gewächshäuser;
◾Anlagen mit Tieren;
◾Produktionsanlagen.

Biosicherung: Missbrauchspotenzial

Die Life-Science-Forschung entwickelt Wissen und Technologien, die den Menschen und der Umwelt grosse Vorteile bringen, jedoch auch zur Gefahr werden können, wenn sie in schädigender Absicht missbraucht werden.

Im Register «Links» finden Sie einen Bericht der Akademien der Wissenschaften Schweiz über dieses Missbrauchspotenzial.

Im Rahmen der Einschliessungsverordnung (Art. 25 Abs. 2 ESV) führt das BAG eine öffentlich zugängliche, nicht abschliessende Liste mit Organismen, die sich besonders zur missbräuchlichen Verwendung eignen. Diese Liste und die ebenfalls aufgeführten Kriterien sollen die Risikobeurteilung der missbräuchlichen Verwendung für die Betriebe und die Vollzugsbehörden erleichtern, indem sie im Sinne einer Orientierungshilfe konkretisieren, von welchen Organismen diesbezüglich die grösste Gefahr ausgeht und welcher Art diese Gefahr ist.

Biologische Experimente ausserhalb von normalen Laboratorien

Unter "Dokumente" finden Sie eine Broschüre in Hinblick auf biologische Versuche ausserhalb von normalen Laboratorien: notwendigen Sicherheitsmassnahmen, Regeln, Tipps und Kontakte.

Das Dokument wurde erarbeitet vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich im Auftrag des
Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Weiterführende Themen

Meldungen & Bewilligungen im Bereich Biologische Sicherheit

Der Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen ist melde- oder bewilligungs-pflichtig. Hier finden Sie Informationen zum Melde- und Bewilligungswesen gemäss der Einschliessungsverordnung.

Letzte Änderung 14.02.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
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3003 Bern
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Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

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