Infektionskrankheiten melden

Auf dieser Seite finden Sie die Meldeinformationen für alle meldepflichtigen Infektionskrankheiten, Erläuterungen zum Vorgehen sowie die Liste der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte. 

Änderungen aufgrund der Überarbeitung der Verordnung und der Digitalisierung

Zu beachten:

Ab 10. Dezember 2024 gilt:

  • Meldungen zum laboranalytischen Befund können ab sofort elektronisch über das Meldeportal Infreport Web erfasst werden (alle Erreger sowie aussergewöhnlicher Laborbefund und Häufung von Laborbefunden).
  • Mit der Laborschnittstelle (CH ELM) können inzwischen 49 Erreger übermittelt werden. Die restlichen Erreger sind im 1. Quartal 2025 geplant.

Ab 1. Januar 2025 gilt:

  • Carbapenemase bildende Enterobacteriaceae: Neu muss die Meldung über den positiven Befund mit Vornamen, Namen und Adresse erfolgen.
  • Diphtherie (Corynebacterium diphtheriae): Einführung der Meldepflicht für negative Befunde des Toxinnachweises. Bis anhin erfolgte dies nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes.
  • Human Immunodeficiency Virus (HIV): Einführung der neuen HIV-Testrichtlinie.
  • Legionella spp.: Verkürzung der Meldefrist von 1 Woche auf 24 Stunden.
  • Affenpocken: Der Begriff Affenpocken wird an die Terminologie der WHO angepasst und zu Mpox umbenannt.
  •  SARS-CoV-2: Erstreckung der Meldefrist von 24 Stunden auf 1 Woche.
  • Rötelnvirus: Einführung des klinischen Verdachts als Meldekriterium. Bisher wurde nur der positive laboranalytische Befund als Meldekriterium verwendet. Zudem: Einführung der Meldung zum negativen laboranalytischen Befund bei PCR-Analysen.
  • Shigella spp.: Einführung der zwingenden Weiterleitung von Isolaten von positiven Befunden an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum. Bis anhin erfolgte dies nur nach Aufforderung durch das BAG.
  • Syphilis: Meldung zum klinischen Befund auf Initiative des behandelnden Arztes (kein Antrag des Kantonsarztes mehr) bei Vorliegen eines positiven laboranalytischen Befundes oder Beginn einer antibiotischen Behandlung der Syphilis.

Elektronische Meldung von Laborbefunden

Den meldepflichtigen Laboren wird empfohlen, zur elektronischen Einlieferung der laboranalytischen Befunde auf die vom BAG bereitgestellte automatisierte Schnittstelle CH ELM umzusteigen. Die elektronische Meldung basiert auf dem HL7 FHIR-Format (Fast Healthcare Interoperability Resources) und einer REST-Schnittstelle und entspricht damit internationalen Standards. Der Austausch wird mit mTLS (mutual transport layer security) Zertifikaten gesichert. Die Dokumente können in den Formaten XML oder JSON eingeliefert werden. Als semantische Standards kommen LOINC und SNOMED CT zur Anwendung. Die technische Spezifikation zur Umsetzung der Lösung steht in Form einer FHIR-Implementation Guideline zur Verfügung: Home - CH ELM. Für weitere Unterlagen und für das Onboarding wenden Sie sich bitte per E-Mail an: infreport@bag.admin.ch. Nach geprüftem Antrag zur Nutzung der Schnittstelle werden dem Labor bzw. der Laborgruppe mTLS-Zertifikate zuerst für die Test- und nach erfolgreichen Tests für die Produktivumgebung bereitgestellt.

Alternativ können Labore, welche nicht die Absicht haben auf CH ELM umzusteigen, alle Meldungen zum laboranalytischen Befund als Einzelmeldung auf dem neuen Infreport Web erfassen und elektronisch ans BAG übermitteln. Voraussetzung für das Melden über Infreport Web ist ein persönliches CH-Login, AGOV-Login oder HIN-Login sowie ein Handy oder Mail-Account für die 2-Faktor Authentisierung. Falls noch keine der genannten Loginvarianten bereitstehen, kann in wenigen Schritten ein AGOV-Account eröffnet werden. Die Anleitung zum Onboarding auf das Infreport Web finden Sie hier (PDF, 1 MB, 20.12.2024).

Beim Einsatz der beiden oben genannten elektronischen Meldemöglichkeiten CH ELM und Infreport Web wird die Meldungskopie an den Kanton obsolet. Aufgrund der eingeführten elektronischen Meldewege werden nun die früheren Meldewege via Post, Fax und CSV für Labore sukzessive rückgebaut. Ab Ende 2025 werden nur noch Labormeldungen über CH ELM oder Infreport Web akzeptiert.

Meldung meldepflichtiger Infektionskrankheiten

Wem melden?

Labore melden an das BAG und den kantonsärztlichen Dienst des Wohnortes der betroffenen Person. Mit der obengenannten Umstellung auf elektronisches Melden entfällt die Meldungskopie an den Kanton.
Erreger mit einer Meldepflicht von 2 Stunden müssen weiterhin zusätzlich per Telefon an das BAG und an die zuständige Kantonsärztin / den zuständigen Kantonsarzt gemeldet werden.

Für klinische Meldungen stehen noch keine elektronischen Meldewege zur Verfügung, dementsprechend ändert sich an diesem Prozess nichts. Klinische Befunde müssen weiterhin an den kantonsärztlichen Dienst des Wohnorts der betroffenen Person gemeldet werden.

Epidemiologische Befunde müssen an den kantonsärztlichen Dienst des Kantons, in dem sich die Ärztin oder der Arzt, das Spital oder die öffentliche oder private Institution des Gesundheitswesens befindet, welche die Beobachtung gemacht hat, gemeldet werden. Für epidemiologische Befunde stehen noch keine elektronischen Meldewege zur Verfügung.

Adressliste der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte (PDF, 128 kB, 21.11.2024)

Letzte Änderung 20.12.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Überwachungssysteme
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 87 06

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