Gesetzgebung Übertragbare Krankheiten – Epidemiengesetz (EpG)

Das Bundesgesetz vom 3.12.2010 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG) ist seit 1.1.2016 in Kraft, und ermöglicht eine frühzeitige Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung.

Einfachere Struktur, besseres Verständnis

Die bisherige Gesetzgebung wurde vereinfacht. Ihre neue Struktur fasst die Bestimmungen in wenigen Erlassen zusammen, was das Verständnis erleichtert.

Die schematische Darstellung des neu geltenden Rechtes und des bisherigen Rechtes zeigt die Vereinfachung der Struktur der Bestimmungen in wenigen Erlassen auf. Neu gibt es eine Bundesverfassung, ein Epidemiengesetz, zwei Verordnungen zum Epidemiengesetz auf Stufe des Bundesrates und eine Verordnung zu meldepflichtigen Beobachtungen auf Stufe EDI. Vor 2016 waren die Erlasse im Bereich der Epidemien in 2 Gesetzen und 12 Verordnungen verankert.
Neu geltendes Recht (seit 2016)

Neu geltendes Recht (seit 2016) im Vergleich zu bisherigem Recht (1970-2015): Die schematische Darstellung des neu geltenden Rechtes und des bishe-rigen Rechtes zeigt die Vereinfachung der Struktur der Bestimmungen in wenigen Erlassen auf. Neu gibt es eine Bundesverfassung, ein Epidemiengesetz, zwei Verordnungen zum Epidemiengesetz auf Stufe des Bundesrates und eine Verordnung zu meldepflichtigen Beobachtungen auf Stufe EDI. Vor 2016 waren die Erlasse im Bereich der Epidemien in 2 Ge-setzen und 12 Verordnungen verankert.
Vorherige Gesetzgebung (1970 - 2015)

Das Wichtigste im Gesetz

Im Epidemiengesetz sind folgende zentrale Punkte hervorzuheben:

  • Die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen bei  Krisensituationen wird mit der Einführung eines dreistufigen Modells  geklärt. Dieses Modell sieht neben der normalen Lage eine besondere und  eine ausserordentliche Lage vor.
  • Im Bereich der Krisenvorbereitung und -bewältigung regeln  explizite Bestimmungen die Vorbereitung auf neue Bedrohungen sowie die Bewältigung einer gesundheitlichen Notlage. Darüber hinaus wird die  nationale und internationale Koordination von Massnahmen präzisiert. Die Bewältigung von Ereignissen während Krisen erfordert einen hohen Grad  an Koordination und Organisation auf Bundes- und Kantonsebene.
  • Der Bund legt die nationalen Ziele und Strategien im Bereich  der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest. Dies stärkt seine  Führungsrolle. Die Erarbeitung und Durchführung von nationalen  Programmen unter Einbezug der Kantone stellen sicher, dass  bestimmte  Themen im Bereich der übertragbaren Krankheiten kohärent und koordiniert angegangen werden können. Dazu gehören  insbesondere Impfungen, therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern sowie HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten.
  • Ein Koordinationsorgan fördert die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten. Ziel ist ein  einheitlicher Vollzug, der durch den fachlichen Austausch zwischen Bund und Kantonen und die Koordination der Massnahmen sichergestellt wird. Der Bundesrat verfügt zudem zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage über ein Einsatzorgan, das ihn berät und unterstützt.
  • Massnahmen gegenüber einzelnen Personen bzw. der Bevölkerung sowie im internationalen Personen- und Warenverkehr sind präzisiert und wo nötig ergänzt.
  • Zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten gibt es neue Bestimmungen. So können nationale Programme zu therapieassoziierten Infektionen und zu Antibiotikaresistenzen erarbeitet und umgesetzt werden. Im Bereich der Impfungen sieht das Gesetz ein nationales Impfprogramm sowie einen nationalen Impfplan vor. Einzelne neue Verhütungsmassnahmen setzen auf der Ebene der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen an.
  • Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, benötigen nun eine Bewilligung durch Swissmedic. Diese Bewilligungspflicht ersetzt das bis anhin uneinheitliche und komplizierte Anerkennungs- und Bewilligungssystem.
  • Das bestehende System zur Entschädigung von Impfschäden wurde weiterentwickelt. Leistungen des Staates für den immateriellen Schaden sind neu in Form einer Genugtuung explizit ins Gesetz aufgenommen. Weiter erfolgt eine Zentralisierung auf Bundesebene durch ein einheitliches, für die ganze Schweiz geltendes Verfahren bezüglich der Behandlung von Gesuchen.
  • Der Bund ist mit der Oberaufsicht über den Vollzug des EpG betraut und koordiniert falls nötig die kantonalen Massnahmen. Gleichzeitig gewährleistet er die internationale Koordination. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die schweizerische Anlaufstelle für die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und damit auch Ansprechpartner der WHO, insbesondere bei Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen.

Die Verordnungen in Kürze

Die Verweise zum Gesetz und zu den Verordnungen finden Sie hier:

Weiterführende Themen

Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG)

Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG) stärkt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten.

Teilrevision Epidemiengesetz

Das totalrevidierte Epidemiengesetz ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Nach mehreren Jahren Vollzug zeigte sich Revisionsbedarf. Auf dieser Seite informieren wir über den 2021 gestarteten Revisionsprozess.

Letzte Änderung 19.08.2024

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Kontakt

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Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Strategien und gesetzliche Grundlagen
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