Das Bundesgesetz vom 3.12.2010 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG) ist seit 1.1.2016 in Kraft, und ermöglicht eine frühzeitige Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung.
Einfachere Struktur, besseres Verständnis
Die bisherige Gesetzgebung wurde vereinfacht. Ihre neue Struktur fasst die Bestimmungen in wenigen Erlassen zusammen, was das Verständnis erleichtert.
Das Wichtigste im Gesetz
Im Epidemiengesetz sind folgende zentrale Punkte hervorzuheben:
- Die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen bei Krisensituationen wird mit der Einführung eines dreistufigen Modells geklärt. Dieses Modell sieht neben der normalen Lage eine besondere und eine ausserordentliche Lage vor.
- Im Bereich der Krisenvorbereitung und -bewältigung regeln explizite Bestimmungen die Vorbereitung auf neue Bedrohungen sowie die Bewältigung einer gesundheitlichen Notlage. Darüber hinaus wird die nationale und internationale Koordination von Massnahmen präzisiert. Die Bewältigung von Ereignissen während Krisen erfordert einen hohen Grad an Koordination und Organisation auf Bundes- und Kantonsebene.
- Der Bund legt die nationalen Ziele und Strategien im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest. Dies stärkt seine Führungsrolle. Die Erarbeitung und Durchführung von nationalen Programmen unter Einbezug der Kantone stellen sicher, dass bestimmte Themen im Bereich der übertragbaren Krankheiten kohärent und koordiniert angegangen werden können. Dazu gehören insbesondere Impfungen, therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern sowie HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten.
- Ein Koordinationsorgan fördert die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug, der durch den fachlichen Austausch zwischen Bund und Kantonen und die Koordination der Massnahmen sichergestellt wird. Der Bundesrat verfügt zudem zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage über ein Einsatzorgan, das ihn berät und unterstützt.
- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen bzw. der Bevölkerung sowie im internationalen Personen- und Warenverkehr sind präzisiert und wo nötig ergänzt.
- Zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten gibt es neue Bestimmungen. So können nationale Programme zu therapieassoziierten Infektionen und zu Antibiotikaresistenzen erarbeitet und umgesetzt werden. Im Bereich der Impfungen sieht das Gesetz ein nationales Impfprogramm sowie einen nationalen Impfplan vor. Einzelne neue Verhütungsmassnahmen setzen auf der Ebene der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen an.
- Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, benötigen nun eine Bewilligung durch Swissmedic. Diese Bewilligungspflicht ersetzt das bis anhin uneinheitliche und komplizierte Anerkennungs- und Bewilligungssystem.
- Das bestehende System zur Entschädigung von Impfschäden wurde weiterentwickelt. Leistungen des Staates für den immateriellen Schaden sind neu in Form einer Genugtuung explizit ins Gesetz aufgenommen. Weiter erfolgt eine Zentralisierung auf Bundesebene durch ein einheitliches, für die ganze Schweiz geltendes Verfahren bezüglich der Behandlung von Gesuchen.
- Der Bund ist mit der Oberaufsicht über den Vollzug des EpG betraut und koordiniert falls nötig die kantonalen Massnahmen. Gleichzeitig gewährleistet er die internationale Koordination. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die schweizerische Anlaufstelle für die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und damit auch Ansprechpartner der WHO, insbesondere bei Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen.
Die Verordnungen in Kürze
Die Verweise zum Gesetz und zu den Verordnungen finden Sie hier:
Dokumente
- Bulletin Artikel: Epidemiengesetz und Verordnung mikrobiologische Laboratorien 2016 (PDF, 62 kB, 18.01.2016)
- Factsheet EpG (PDF, 105 kB, 01.07.2013)
- Erläuternder Bericht VO-Recht EpG (PDF, 689 kB, 17.10.2016)
- Rapport sur les résultats de la procédure LEp (PDF, 434 kB, 29.04.2015)
- Fragen und Antworten EpG (PDF, 62 kB, 31.07.2013)
Gesetze
- 818.101 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
- 818.101 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), EKIF
- 818.101.1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
- 818.101.1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV), EKIF
- 818.101.32 Verordnung über mikrobiologische Laboratorien
- 818.101.126 Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
- 818.101.1 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV), Gelbfieberimpfung
- 832.112.31 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), Art. 12a
- 0.818.61 Internationales Abkommen vom 10. Februar 1937 über die Leichenbeförderung
- 0.818.62 Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung
Letzte Änderung 19.08.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Strategien und gesetzliche Grundlagen
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