Krankenversicherung: Leistungen bei Mutterschaft

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt bei Mutterschaft neben den gleichen Leistungen wie bei Krankheit auch besondere Leistungen.

Welches sind die besonderen Leistungen bei Mutterschaft?

Folgende besondere Leistungen bei Mutterschaft werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen:

  • die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft,
  • die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus,
  • ein Beitrag an die Kosten von Geburtsvorbereitungskursen,
  • die Stillberatung,
  • von Hebammen erbrachte Leistungen vor, während und nach der Geburt.

Kostenbeteiligung

Der Versicherer darf auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Zudem sind ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt auch die allgemeinen medizini-schen Leistungen und die Pflegeleistungen bei Krankheit von der Kosten-beteiligung befreit.

Die Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, die vor der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden, gehören zu den «besonderen Leistungen bei Mutterschaft» und sind von der Kostenbeteiligung befreit.

Die Hausbesuche der Hebammen, die auf ärztliche Anordnung zur nachgeburtlichen Betreuung von Mutter und Kind nach den ersten 56 Tagen nach der Geburt erfolgen, gelten ebenfalls als «Leistungen bei Mutterschaft» und sind von der Kostenbeteiligung befreit.

Leistungen der Hebammen

Hebammen können folgende Leistungen zu Lasten der OKP erbringen:

  • Kontrolluntersuchungen, inklusive allfällige Analysen gemäss Analysenliste (AL), die von Hebammen veranlasst werden
  • Überweisung zu einer ärztlichen Ultraschallkontrolle
  • vorgeburtliche Untersuchungen mittels Kardiotokografie
  • nachgeburtliche Kontrollen zwischen der sechsten und der zehnten Woche nach der Geburt
  • Geburtsvorbereitung: die OKP leistet einen Beitrag von 150 Franken an einen Einzel- oder Gruppenkurs.
  • Stillberatung: die OKP übernimmt die Kosten von drei Sitzungen.

Für die nachgeburtliche Betreuung zu Hause in den ersten 56 Tagen nach der Geburt werden von der OKP folgende Hausbesuche der Hebammen übernommen:

  • nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einem Kaiserschnitt höchstens 16 Hausbesuche und maximal fünfmal ein zweiter Besuch am selben Tag. Zusätzliche Hausbesuche auf ärztliche Anordnung.
  • in allen anderen Situationen höchstens 10 Hausbesuche und in den ersten 10 Ta-gen nach der Geburt zusätzlich höchstens fünfmal ein zweiter Besuch am selben Tag. Zusätzliche Hausbesuche auf ärztliche Anordnung.

Nach den ersten 56 Tagen nach der Geburt werden zusätzliche Hausbesuche von der OKP nur übernommen, wenn sie ärztlich angeordnet werden.

Welche Kontrolluntersuchungen können während/nach der Schwangerschaft und nach der Geburt durchgeführt werden?

In einer normalen Schwangerschaft werden sieben Kontrolluntersuchungen rückerstattet. Die erste Konsultation umfasst eine Anamnese, eine klinische und gynäkologische Untersuchung und eine Beratung, eine Untersuchung auf Varizen und Beinödeme sowie die Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Die späteren Untersuchungen umfassen eine Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und das Abhören der fötalen Herztöne sowie die Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

In einer Risikoschwangerschaft können diese Untersuchungen je nach Bedarf wiederholt werden. Zudem wird in Risikoschwangerschaften eine Untersuchung mittels Kardiotokografie übernommen.

Nach der Geburt kann eine Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche erfolgen. Die Nachkontrolle umfasst eine Zwischenanamnese, eine klinische und gynäkologische Untersuchung sowie eine Beratung.

Nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche kann eine Kontrolle erfolgen; sie umfasst eine Zwischenanamnese, eine klinische und gynäkologische Untersuchung und eine Beratung sowie Laboranalysen und eine Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen.

Wie viele Ultraschalluntersuchungen werden pro Schwangerschaft übernommen?

In einer normalen Schwangerschaft werden eine Ultraschalluntersuchung in der 12. bis 14. und eine in der 20. bis 23. Schwangerschaftswoche rückerstattet.In einer Risikoschwangerschaft werden zusätzliche Ultraschalluntersuchungen übernommen, wenn die Gynäkologin oder der Gynäkologe diese nach klinischem Ermessen als nötig erachtet.

Geburtsvorbereitung

Für Geburtsvorbereitungskurse, die die Hebamme oder die Organisation der Hebammen einzeln oder in Gruppen durchführt, oder für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme oder der Organisation der Hebammen im Hinblick auf die Geburt, die Planung des Wochenbetts zu Hause und die Stillvorbereitung leistet die Krankenkasse einen Beitrag von 150 Franken.

Wird ein Ersttrimestertest vergütet?

Ja, dieser Test wird zur pränatalen Abklärung des Risikos der Trisomien 21, 18 und 13 anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Schwangerschaftswoche) sowie der Bestimmung von bestimmten Faktoren im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren (u. a. Alter der Mutter) vergütet.

Wann wird ein Trisomie-Test (nicht-invasiver Pränatal-Test NIPT) übernommen?

Die OKP übernimmt diesen Test zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13 ab der 12. Schwangerschaftswoche, wenn ein erhöhtes Risiko einer Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt.

Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn dieses 1:1000 oder höher ist. Ein positives Resultat im NIPT sollte in einer Fruchtwasseruntersuchung bestätigt werden (vgl. Frage 6).
 

Wird eine Fruchtwasseruntersuchung in jedem Fall rückerstattet?

Eine Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese), eine Chorionbiopsie (Biopsie der Plazenta) oder eine Cordozentese (Nabelschnurpunktion) werden übernommen, wenn

  • aufgrund des nicht-invasiven Tests NIPT ein hochgradiger Verdacht oder aufgrund des Ersttrimestertests ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 besteht
  • bei Schwangeren aufgrund des Ultraschallbefundes, der Familienanamnese oder aus einem andern Grund ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt
  • eine Gefährdung des Fötus durch eine Schwangerschaftskomplikation, eine Erkrankung der Mutter oder eine nicht genetisch bedingte Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Fötus besteht.

Geburt im Spital, zu Hause oder im Geburtshaus

Die OKP übernimmt die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus, vorausgesetzt das fragliche Spital oder Geburtshaus ist auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt. Die Geburtshilfe durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Hebamme werden ebenfalls übernommen.

Werden Stillberatungen vergütet?

Ja, es werden drei Stillberatungen übernommen, die durch eine Hebamme, eine Organisation der Hebammen oder eine speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenpflegefachperson durchgeführt werden.

Welche Leistungen können die Hebammen und Organisationen der Hebammen zu Lasten der OKP erbringen?

a) In einer normalen Schwangerschaft kann die Hebamme oder die Organisation der Hebammen sieben Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Schwangere darauf hin, dass im ersten Quartal eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. In einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme oder die Organisation der Hebammen mit der Ärztin oder dem Arzt zusammen. In einer pathologischen Schwangerschaft erbringt sie die Leistungen nach ärztlicher Anordnung.

b) Während den Kontrolluntersuchungen kann sie Ultraschallkontrollen anordnen.

c) Sie kann vorgeburtliche Untersuchungen mittels Kardiotokografie, nachgeburtliche Kontrollen, Geburtsvorbereitungen und Stillberatungen durchführen.

d) Sie kann gewisse Laboranalysen anordnen.

e) In den 56 Tagen nach der Geburt kann sie die Betreuung im Wochenbett im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind wahrnehmen. Sie kann auch die Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes unterstützen und beraten.
Nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einem Kaiserschnitt kann die Hebamme höchstens 16 Hausbesuche durchführen, in allen anderen Situationen höchstens 10 Hausbesuche. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt kann die Hebamme oder die Organisation der Hebammen zusätzlich höchstens an 5 Tagen einen zweiten Besuch machen. Für zusätzliche Hausbesuche, auch für solche nach den 56 Tagen nach der Geburt, ist eine ärztliche Anordnung notwendig.

f) Nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche kann sie die Betreuung im Rahmen von 10 Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes der Versicherten wahrnehmen. Für zusätzliche Hausbesuche ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

Sind alle Leistungen, die während der Schwangerschaft oder der Geburt vorgenommen werden, von der Kostenbeteiligung ausgenommen?

Der Versicherer darf keine Kostenbeteiligung erheben, wenn es sich um besondere Mutterschaftsleistungen gemäss den Ziffern 1 bis 9 handelt. Zudem müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt nicht an den Kosten für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit beteiligen. Sie müssen sich in dieser Zeit somit auch nicht an den Behandlungskosten von unabhängig von der Schwangerschaft auftretenden Krankheiten beteiligen.

Bei Impfungen handelt es sich um Massnahmen der Prävention (Art. 12a KLV) und keine besonderen Leistungen bei Mutterschaft oder Leistungen bei Krankheit. Deshalb sind sie nicht von der Kostenbeteiligung befreit.
 

Letzte Änderung 24.05.2024

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