Sondergewerbesteuer

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien) betreffend umsatzabhängige Sondersteuer auf alkoholischen Getränken.

Sondergewerbesteuer auf alkoholischen Getränken
Kt. Regelung Bemerkung
AG Ja Umsatzabgabe von 2% auf gebrannte Wasser im Kleinhandel
AI    
AR    
BE Ja Jährliche Alkoholabgabe für Ausschank und Verkauf
BL    
BS    
FR Ja - Umsatzsteuer von 2% im Kleinhandel
- Weinproduzenten von Sondergewerbesteuer befreit
GE    
GL    
GR Ja Mengenabhängige Abgabe bei gebrannten Wassern im Kleinhandel (min. 1 CHF pro Liter)
JU Ja  
LU    
NE Ja - Umsatzsteuer von 2% im Kleinhandel
- Umsatzsteuer von 3% auf Spirituosen im Kleinhandel
- Kantonale Produzenten von fermentierten Getränken sind von der Sondersteuer befreit
- Umsatzsteuer von 1% für kantonale Produzenten von Spirituosen
NW Ja Einmalige Abgabe für Gastwirtschaften und Handelsbetriebe
OW    
SG    
SH    
SO Ja Umsatzabhängige Abgabe
SZ ja Abgabe bei gebrannten Wassern im Kleinhandel
TG Ja Einmalige Gebühren + Mengenabhängige Abgabe bei gebrannten Wassern im Kleinhandel (min. 1 CHF pro Liter)
TI Ja  
UR    
VD Ja - Detailhandel: Abgabe beträgt  2% des durchschnittlichen Umsatzes auf den Verkauf alkoholischer Getränke während der letzten zwei Jahre
- Weinproduzenten sind von der Sondergewerbesteuer befreit
VS Ja Umsatzsteuer von 1% im Kleinhandel
ZG    
ZH    

Letzte Änderung 03.09.2019

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