Anrecht auf Organe

Wer in der Schweiz ein Organ einer verstorbenen Person braucht, kann sich in eine Warteliste eintragen lassen. 

Damit eine Person in der Schweiz bei der Organzuteilung berücksichtigt werden kann, muss sie auf der Schweizer Warteliste eingetragen sein. Im Transplantationsgesetz ist geregelt, wer in diese Liste aufgenommen werden kann (Artikel 17 und 21).

Medizinischer Entscheid über die Aufnahme in die Warteliste

Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine Transplantation aus medizinischen Gründen angezeigt und ist die Person damit einverstanden, muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin sie einem Schweizer Transplantationszentrum melden. Hier wird nach medizinischen Kriterien entschieden, ob die Person in die Warteliste aufgenommen wird (Transplantationsgesetz, Art. 19 und 20; Organzuteilungsverordnung, Art. 3 und Art. 6).

Zuteilung nach festgelegten Kriterien

Es gibt mehr wartende Patientinnen und Patienten als gespendete Organe. Daher muss jeweils entschieden werden, wer aus der Warteliste am dringendsten ein Organ einer verstorbenen Person braucht. Die Zuteilung der Organe macht die Stiftung Swisstransplant im Auftrag des Bundes. Sie berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien: die medizinische Dringlichkeit, den medizinischen Nutzen, die Wartezeit und die Chancengleichheit. Weitere Angaben zur Organzuteilung finden sich unter dem folgenden Link:

Gleiche Rechte wie Personen, die in der Schweiz wohnen

Aufgrund internationaler Abkommen gelten für die folgenden Personengruppen aus dem Ausland dieselben Rechte bei der Organzuteilung wie für Personen, die in der Schweiz wohnen:

  • EU-, EFTA- oder CH-Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG-Versicherung) unterstellt sind.
  • Drittstaatenangehörige, die im Grenzgebiet zur Schweiz wohnen, nach Artikel 25 des Ausländergesetzes als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und auf eigenes Gesuch hin in der Schweiz der KVG-Versicherung unterstellt worden sind, sowie deren Familienangehörige, die ebenfalls in der Schweiz der KVG-Versicherung unterstellt sind.
  • Im Notfall kann auch einer Person aus dem Ausland geholfen werden, die während eines Kurzaufenthaltes in der Schweiz dringend eine Organtransplantation benötigt, beispielsweise wegen einer lebensbedrohenden Pilzvergiftung in den Ferien. Diese so genannte internationale Leistungsaushilfe gewährt die Schweiz allen Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates oder der Schweiz, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und die entweder im Wohnland oder in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind. Internationale Leistungsaushilfe wird nur gewährt, wenn es sich um eine unvorhergesehene oder ungeplante medizinische Notsituation handelt, die während des Aufenthaltes in der Schweiz eingetreten ist. Die Reise in die Schweiz darf nicht mit dem Ziel unternommen worden sein, sich hier behandeln zu lassen.

Geringere Chancen bei der Zuteilung

Wer nicht zu den oben genannten Personengruppen gehört, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in die Schweizer Warteliste aufgenommen werden (Organzuteilungsverordnung Art. 4). Dies sind zum Beispiel Personen, die im Grenzgebiet zur Schweiz wohnen und seit längerer Zeit in einem Schweizer Spital medizinisch betreut werden. Diese Personen werden bei der Zuteilung erst in zweiter Priorität berücksichtigt, also erst dann, wenn für ein Organ keine in der Schweiz wohnhafte oder gleichberechtigte Person (siehe oben) gefunden werden konnte (Transplantationsgesetz Art. 17 Abs. 3). Die Wahrscheinlichkeit, ein Organ zu erhalten ist für diese Personen relativ gering.

Nur in einem Land auf der Warteliste

Grundsätzlich darf sich eine Person jeweils nur in die Warteliste eines Landes eintragen lassen. Vor einer Eintragung wird geprüft, ob jemand bereits in einem anderen Land gelistet ist. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung besteht, in dringenden Fällen Organe auch länderübergreifend zuzuteilen (vgl. Organzuteilungsverordnung Art. 3 Abs. 2bis).

Lebendspende als Alternative

Es können auch Organe transplantiert werden, die von lebenden Personen gespendet wurden. Dies kann eine Niere oder in seltenen Fällen ein Teil der Leber oder ein Lungenflügel sein. Bei vielen Lebendspenden will der Spender das Organ einer bestimmten Person zukommen lassen. Diese Lebendspenden gelten daher als gerichtet.

Seltener sind Lebendspenden an unbekannte Personen. Ein Organ aus einer solch ungerichteten Lebendspende wird gleich wie die Organspende einer verstorbenen Person jemandem aus der Warteliste zugeteilt. Das Gesetz macht klare Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine Lebendspende möglich ist. Weitere Informationen dazu finden sich unter dem folgenden Link:

Gesetze

Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Letzte Änderung 28.08.2018

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