Vorbereitende medizinische Massnahmen

Vor einer Entnahme werden an der spendenden Person vorbereitende medizinische Massnahmen durchgeführt. Diese dienen ausschliesslich dazu, die Organe, Gewebe oder Zellen bis zur Übertragung in möglichst gutem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.

Vorbereitende medizinische Massnahmen werden bei möglichen Organspenderinnen oder -spendern zwischen dem Therapieabbruch und der Organentnahme durchgeführt. Zum Therapieabbruch kommt es, wenn jede weitere Behandlung einer schwerkranken oder -verletzten Person sinnlos geworden ist und der Tod unmittelbar bevorsteht.

Organe vor Schaden bewahren

Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen haben keinen direkten Nutzen für die Patientin oder den Patienten. Sie sind nötig, um die Organe vor Schaden zu bewahren. Dafür müssen diese solange als möglich mit Blut und Sauerstoff versorgt und nach der Entnahme rasch gekühlt und transplantiert werden. Vorbereitende medizinische Massnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dafür eine Zustimmung vorliegt. Sie dürfen den Tod der Patientin oder des Patienten nicht beschleunigen.

Je nach Situation sind für den Organerhalt unterschiedliche Massnahmen notwendig:

  • Eine bereits begonnene künstliche Beatmung wird weitergeführt.
  • Medikamente werden verabreicht, die den Kreislauf und den Hormonhaushalt regulieren.
  • Es werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Ergebnisse dienen dazu, die Funktionen des Körpers zu überwachen.

Negativliste

Bestimmte vorbereitende medizinische Massnahmen dürfen vor dem Tod nicht durchgeführt werden, wenn die spendende Person diesen nicht zugestimmt hat. Die Verordnung verweist in diesem Zusammenhang auf eine Negativliste in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme» (siehe Register «Links»). Es handelt sich bei den Massnahmen um das Setzen einer arteriellen Kanüle zur Verabreichung von Kühlflüssigkeit und um die mechanische Reanimation. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Gutachten «Vorbereitende medizinische Massnahmen im Hinblick auf eine Organentnahme» von Prof. Olivier Guillod (das Gutachten finden Sie auf dieser Seite im Register «Dokumente»).

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Gesetze

Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Weiterführende Themen

Nachweis des Todes in der Transplantationsmedizin

Vor einer Spende von Organen und Geweben durch eine verstorbene Person müssen die Ärztinnen und Ärzte den Tod eindeutig feststellen. Sie müssen dabei verschiedene Vorgaben beachten.

Revisionen des Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz wurde im Rahmen der Einführung der Widerspruchslösung teilrevidiert. Die neue Regelung wurde in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 angenommen, ist aber noch nicht in Kraft. Zudem hat das Parlament am 29. September 2023 eine weitere Teilrevision des Transplantationsgesetzes verabschiedet, mit welcher unter anderem ein Vigilanzsystem eingeführt wird.

Letzte Änderung 18.12.2023

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
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