Veranlassung von genetischen Tests

Genetische Tests müssen in den meisten Fällen durch Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden. Hier finden Sie Informationen dazu, was bei der Veranlassung genetischer Tests zu beachten ist.

Je nach Zweck und Aussage des Ergebnisses werden genetische Tests in unterschiedliche Regelungsbereiche eingeteilt.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur Veranlassung von:

  • genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich (z.B. Erbkrankheiten, Arzneimittelwirkung)
  • genetischen Untersuchungen zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. Stoffwechseltyp zur Optimierung der Ernährung, Ahnenforschung)
  • übrigen genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. Geschmacksempfinden, Haar- oder Augenfarbe)

An die verschiedenen Regelungsbereiche werden unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt. So müssen «Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich» und «Genetische Untersuchungen besonders schützenswerter Eigenschaften» von entsprechend qualifiziertem Gesundheitsfachpersonal veranlasst und in vom BAG bewilligten Laboratorien durchgeführt werden (siehe für die Listen der bewilligten Laboratorien unter Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen).

Weitere Informationen zur unterschiedlichen Regelung genetischer Untersuchungen finden sich in «Fragen und Antworten – Genetische Untersuchungen beim Menschen: ein Überblick über die neuen Regeln» in der Rubrik «Dokumente». Ausführlichere Darstellungen zu den rechtlichen Vorgaben folgen.  



Wer darf genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen?

Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich dürfen von Ärztinnen und Ärzten mit einer Spezialisierung im Fachbereich der genetischen Untersuchung veranlasst werden (z.B. Fachärztin/Facharzt für Endokrinologie bei Stoffwechselkrankheiten, für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Pränataldiagnostik).

In bestimmten Fällen dürfen auch die folgenden medizinischen Fachpersonen ausgewählte genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich veranlassen.

  • Ärztinnen und Ärzte, ohne entsprechende Spezialisierung
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Für weitere Ausführungen siehe Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?

Wer darf genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen?

Folgende Gesundheitsfachpersonen dürfen alle genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs veranlassen:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Psychologinnen und Psychologen
  • Drogistinnen und Drogisten

Folgende Gesundheitsfachpersonen dürfen «genetische Untersuchungen physiologischer Eigenschaften»* (z.B. Stoffwechseltyp zur Optimierung der Ernährung, Muskelbeschaffenheit für die optimale Wahl einer Sportart) veranlassen:

  • Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  • Osteopathinnen und Osteopathen

Für weitere Ausführungen siehe Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?

Was ist bei der Veranlassung allgemein zu beachten?

  • Informierte Zustimmung: Eine genetische Untersuchung darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person zugestimmt hat. Die veranlassende Gesundheitsfachperson ist zuständig für die umfassende Aufklärung.
  • Recht auf Information, Recht auf Nichtwissen: Das Ergebnis darf nur der betroffenen Person mitgeteilt werden. Diese entscheidet, ob sie es wissen möchte oder nicht. Das Ergebnis darf nur mit der Zustimmung der betroffenen Person jemand anderem mitgeteilt werden.
  • Vermeidung von Überschussinformationen: Es dürfen nur genetische Daten erhoben werden, die für den Zweck der Untersuchung benötigt werden. Überschussinformationen* sind soweit wie möglich zu vermeiden.
  • Tests bei Urteilsunfähigen: Es dürfen nur genetische Untersuchungen vorgenommen werden, die medizinisch notwendig sind. Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs sind verboten.
  • Schutz von Proben und genetischen Daten: Neben den allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone gelten spezifische Vorgaben zum Schutz von Proben und genetischen Daten. Unter anderem müssen Proben und genetische Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden, beispielsweise vor unbefugtem Zugriff.
  • Durchführung in der Schweiz: Laboratorien, die zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen im medizinischen Bereich oder zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften durchführen, benötigen eine Bewilligung des BAG. Die Listen der bewilligten Laboratorien finden sich unter Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen > Dokumente.
  • Durchführung im Ausland: Es ist ein entsprechend qualifiziertes Laboratorium zu wählen. Die betroffene Person muss der Untersuchung im Ausland schriftlich zustimmen. Wird die Probe in ein Land ohne angemessenen Datenschutz gesendet, muss diese pseudonymisiert werden. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.
  • Publikumswerbung: Publikumswerbung für Untersuchungen im medizinischen Bereich ist grundsätzlich verboten. Fachpersonen, die zur Veranlassung solcher Untersuchungen berechtigt sind, dürfen im begrenzten Rahmen Werbung betreiben. Für genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. zur Optimierung der Ernährung) und für die Erstellung von DNA-Profilen (z.B. Vaterschaftstests) ist Publikumswerbung unter Auflagen erlaubt. So muss die Werbung auf die Vorgaben des Gesetzes hinweisen (z.B. auf das Gebot der Veranlassung durch Fachperson oder das Verbot der Durchführung solcher Tests bei Kindern). Die Werbung darf nicht irreführend sein.

Was gilt zudem für die verschiedenen Regelungsbereiche?

Welche Fachperson kann welche genetische Untersuchung veranlassen?

Nachfolgend aufgeführte Fachpersonen sowie Fachpersonen mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Bildungsabschluss dürfen genetische Untersuchungen veranlassen, wenn sie zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind.

Glossar

Definitionen der Begriffe, die im Text mit * markiert sind.

Gesetze

Gesetzgebung Genetische Untersuchungen

Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen regelt die Durchführung genetischer Analysen. Zentrale Aspekte sind der Schutz der Persönlichkeit, das Verhindern von Missbräuchen und die Sicherstellung der Qualität.

Weiterführende Themen

Gesuche & Bewilligungen für genetische Untersuchungen

Genetische Untersuchungen beim Menschen müssen durch das BAG bewilligt werden. Informieren Sie sich hier über das Verfahren bei zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen oder bei genetischen Reihenuntersuchungen.

Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK)

Die Eidgenössische Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK) ist eine ausserparlamentarische Kommission mit beratender Funktion im medizinisch-genetischen Bereich.

Letzte Änderung 17.01.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Biosicherheit, Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/medizin-und-forschung/genetische-untersuchungen/info-fachpersonen/veranlassung-gentests.html