Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG)

Seit dem 1. Januar 2018 müssen alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinalberuferegister eingetragen sein und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.  

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Registrierung aller in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen und Eintragung der Sprachkenntnisse – Seit dem 1. Januar 2018 müssen alle universitären Medizinalpersonen, die ihren Beruf ausüben, im Medizinalberuferegister eingetragen sein und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. Dadurch soll insbesondere die Patientensicherheit und die Transparenz verbessert werden.

Berufsausübungsbewilligung – Seit 1. Januar 2018 bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung für die «privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung». Mit dem neuen Begriff wird der Kreis der bewilligungspflichtigen Personen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung von berechtigten Anliegen der Kantone gegenüber der bisherigen Anknüpfung an die selbstständige Tätigkeit erweitert.

Eidgenössischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker – Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, benötigen seit 1. Januar 2018 einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, wie dies beim Arzt- und Chiropraktorenberuf bereits vorher der Fall war.

Revision des MedBG: gestaffelte Inkraftsetzung

Der erste Teil der Gesetzesänderungen ist per 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Hausarztmedizin und die medizinische Grundversorgung wurden durch die Aufnahme in die Ausbildungsziele gestärkt. Die Komplementärmedizin wurde ebenfalls in die Ausbildungsziele aufgenommen. Damit wird Artikel 118a BV umgesetzt, wonach Bund und Kantone für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen müssen.

Der zweite Teil der Gesetzesänderungen ist per 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Er betrifft insbesondere die oben erwähnten Aspekte sowie einige Verbesserungen des Registers.

Sie finden weiterführende Informationen zur Revision per 1. Januar 2018 und den damit verbundenen Auswirkungen weiter unten in den Registern «Dokumente» und «Links».

Änderungen per 1. Februar 2020

Um eine einheitliche Gesetzgebung in Bezug auf die Berufsausübung in den Gesundheitsberufen zu gewährleisten, werden im Zuge der Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) per 1. Februar 2020, die Berufsausübungsbestimmungen auch im Medizinalberufegesetz (MedBG) entsprechend angepasst. Der Geltungsbereich der Berufsausübungsbestimmungen wird durch die Streichung des Ausdrucks «privatwirtschaftlich» auf alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen ausgeweitet.

Mit dem Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz hat der Bundesrat deshalb auch die entsprechenden Teilrevisionen der Medizinalberufeverordnung und der Registerverordnung MedBG in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauerte vom 10. Oktober 2018 bis zum 25. Januar 2019.

Alle Unterlagen zur Vernehmlassung finden Sie unter: Abgeschlossene Vernehmlassungen

Letzte Änderung 14.11.2023

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Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
Sektion Weiterentwicklung Gesundheitsberufe
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